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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Temme Stahl- und Industriebau GmbH

 

(Stand: 02.02.2010)

Zur Verwendung gegenüber:

a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört,

b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

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1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil der für alle Lieferungen und Leistungen (kurz: „Leistungen“) geltenden Bestellungen.

1.2 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von den vorliegenden Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender und von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.3 Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Einkaufsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Leistung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden.

1.4 Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.5 Werden für eine bestimmte Leistung besondere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten letztere vorrangig.

2. Änderung der Einkaufsbedingungen

Der Ausschluss bzw. die Änderung und/oder Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

3. Zeichnungen, Modelle

Alle Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Berechnungen, Konstruktionspläne und sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt, dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes und für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Verantwortlichkeit für technische Angaben

4.1 Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen des Auftragnehmers berührt nicht die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Leistungsgegenstand.

4.2 Das gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen seitens des Auftraggebers.

5. Qualitätssicherung, Überwachung

Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln. Eine solche Überwachung ersetzt keine Abnahme/Annahme der Leistung.

6. Ersatzteile

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche – maximal jedoch für 15 Jahre ab der Ablieferung – verfügbar zu halten.

7. Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung

7.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

7.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet.

7.3 Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

7.4 Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.

8. Ausfuhrgenehmigung

8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Leistung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen für den vor Vertragsschluss genannten Bestimmungsort erforderlich oder ähnliche öffentlich-rechtlichen Auflagen zu erfüllen sind oder sie etwaigen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.

9. Preise, Schlussrechnung, Zahlungen, Verzug

9.1 Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung frei Empfangsadresse.

9.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständiger und ordnungsgemäßer Leistungserbringung und dem Zugang einer prüfbaren Rechnung innerhalb von 15 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug.

9.3 Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Zugang der Rechnung maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten als Voraussetzungen vereinbart sind. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen. In Abschlagsrechnungen sind die Leistungen durch den Auftragnehmer kumuliert aufzuführen.

9.4 Der Auftraggeber kommt ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Mahnung nach Fälligkeit in Verzug.

9.5 Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung oder eine Abnahme.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

10.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, die er gegen ein Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

10.2 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.

11. Lieferpflichten, Lieferzeit, Verspätete Lieferung, Vertragsstrafe

11.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist als vertraglich vereinbarte Lieferzeit bindend. Davon abweichende Lieferzeiten bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.

11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

11.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung oder einer Teilleistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine auf einen etwaigen Verzugsschaden anzurechnende Vertragsstrafe von 0,2 % pro Arbeitstag bis maximal 5 % des Auftragswertes zu fordern. Insgesamt darf die Vertragsstrafe jedoch 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten. Werden neue Lieferzeiten vereinbart, so gilt eine vereinbarte Vertragsstrafe für die dann neu vereinbarten Lieferzeiten entsprechend. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

12. Forderungsabtretung

Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.

13. Gefahrübergang, Eigentumsübergang

13.1 Gefahr- und Eigentumsübergang erfolgen bei Anlieferung an die vom Auftraggeber angegebene Empfangsadresse.

13.2 Bei grenzüberschreitenden Leistungen erfolgt die Lieferung Delivery-Duty-Paid (DDP) gem. Incoterms 2000 frei Empfangsadresse.

14. Mängelansprüche

14.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistungen den vereinbarten Beschaffenheiten sowie den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie mindestens den im mitgeteilten Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften) entsprechen und auch ansonsten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung den Umständen und den klimatischen und sonstigen Anforderungen an der jeweiligen Verwendungsstelle entsprechend innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und/oder Quantitätsmängel zu untersuchen und etwaige Mängel zeitnah nach ihrer Entdeckung zu rügen.

14.3 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu. Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Neulieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Die Regelung des § 476 BGB gilt entsprechend, wobei die Frist auf 18 Monate verlängert wird.

14.4 Der Auftraggeber ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn

- Gefahr in Verzug ist,

- oder besondere Eilbedürftigkeit besteht,

- oder eine ihm zuvor gesetzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen ist,

- oder eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,

- oder dies zur Schadensminderung dient.

14.5 Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen.

14.6 Der Auftragnehmer trägt alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstigen öffentlichen Abgaben; auch die Kosten für Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

14.7 Vorstehendes gilt auch für die durch eine Remontage entstehenden Kosten.

14.8 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach 2 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang (Ziffer 13). Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und 3 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen – insbesondere nach § 438 Abs. 3 BGB – bleiben unberührt.

14.9 Soweit und solange Lieferungen/Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Mängelhaftungsfrist um die Dauer dieses Zeitraumes. Für im Rahmen der

Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Lieferungen/Leistungen beginnt

- bei Neulieferung die ursprünglich geltende,

- bei Nachbesserung eine zweijährige – aber nicht kürzer als die ursprünglich

geltende – Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem zu laufen.

15. Haftung

Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Nachunternehmer, Lieferanten und Hersteller der von ihm verwendeten oder gelieferten Produkte in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

16. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

16.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

16.2 Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

16.3 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

16.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und dem Auftraggeber dies schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

17. Haftung für Umweltschäden

17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z. B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen.

17.2 Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

17.3 Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

18. Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung der Bestellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahmedurc h Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen dadurch entstehenden Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit solchen Inanspruchnahmen erforderlich werden.

19. Untervergaben

19.1 Soweit der Auftragnehmer beabsichtigt, für die Erfüllung seiner Lieferungen und Leistungen Unterlieferanten zu beauftragen, hat er diese rechtzeitig vorher namentlich und unter Angabe der Liefer-/Leistungsgegenstände dem Auftraggeber schriftlich zu benennen und dessen vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen. Die vorherige Benennung muss zeitlich so erfolgen, dass alternative Liefer-/Leistungsmöglichkeiten noch vereinbart werden können. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus berechtigten Gründen verweigert werden. Sofern die Zustimmung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen verweigert wird, gilt sie als erteilt.

19.2 Der Auftragnehmer tritt alle Mängelrechte gegenüber Unterlieferanten hiermit an den Auftraggeber ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftragnehmer wird die Mängelrechte gegenüber den Unterlieferanten namens und im Auftrage des Auftraggebers geltend machen. Der Auftraggeber kann diese Beauftragung jederzeit kündigen. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Mängelrechte erfüllt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gegen den Unterlieferanten bestehenden Mängelrechte an den Auftragnehmer rückabzutreten.

20. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Regelungslücken bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Regelungslücken verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

21. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Empfangsadresse, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.

22. Gerichtsstand, anwendbares Recht

22.1 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

22.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UNKaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Spezielle Bedingungen für die Untervergabe von Werkleistungen

23. Geltungsbereich

23.1 Die nachfolgenden speziellen Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil für alle vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen und zu vergebenden Werkleistungen, insbesondere Engineering, Montage, Inbetriebnahme (kurz „Werkleistungen“).

23.2 Diese gelten ergänzend und vorrangig zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftragnehmer).

23.3 Ergänzend gilt Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

24. Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers

24.1 Der Auftragnehmer erbringt eine sach-, fach- und termingerechte Leistung gemäß Bestellung und der vom Auftraggeber beigestellten Leistungsdokumentation, auch wenn dazu erforderliche Teilleistungen in der Bestellung nicht vollständig beschrieben sind. Werks- oder baustelleninterne Transporte von Materialien und Personen sind Sache des Auftragnehmers und mit der Vergütung abgegolten.

24.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach schriftlicher Anforderung des Auftraggebers auch Zusatz- und Nacharbeiten durchzuführen.

24.3 Der Auftragnehmer hat es zu unterlassen, Vereinbarungen mit dem Kunden des Auftraggebers oder anderen Beteiligten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu treffen.

24.4 Der Auftragnehmer hat sich die erforderlichen Kenntnisse über die Baustelle und den Einsatzzweck seiner Leistung, insbesondere über Klima- und Umweltbedingungen sowie über die Infrastruktur, auf eigene Kosten zu beschaffen.

24.5 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten die Baustelle hinsichtlich der Fundamente, der Bodenbeschaffenheit, der Anschlüsse, der Absteckungen usw. zu überprüfen und den Auftraggeber bei Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu informieren.

25. Arbeiten im Werksbereich und auf Baustellen

25.1 Der Baustellenleiter des Auftraggebers hat auf der Baustelle das Weisungsrecht.

25.2 Der Auftragnehmer ist auf der Baustelle durch seinen jeweiligen Bauleiter oder Bevollmächtigten vertreten.

25.3 Das Vorhandensein einer Baustellenleitung des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für die von ihm durchzuführenden Arbeiten. Der Auftragnehmer hat seinen jeweiligen Bauleiter und Sicherheitsbeauftragten mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Einem Wechsel des Bauleiters bzw. des Sicherheitsbeauftragten muss der Auftraggeber vorab schriftlich zustimmen.

25.4 Sollte die Bauleitung des Auftraggebers Baubesprechungen abhalten, so ist der Auftragnehmer bzw. sein Bevollmächtigter verpflichtet, daran teilzunehmen. Sollte bei diesen Besprechungen ein Protokoll gefertigt werden, so gilt der Inhalt für den Auftragnehmer als verbindlich, wenn er nicht unverzüglich nach Eingang des Protokolls widerspricht.

25.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit durch die Gesamtbauausführung bedingt oder durch die Baustellenleitung des Auftraggebers gefordert, seine Leistungserbringung mit anderen Beteiligten zu koordinieren. Eine Mitbenutzung von Gerüsten, Geräten usw. des Auftragnehmers durch andere Beteiligte kann gegen eine Vergütung verlangt werden.

25.6 Bei gleichzeitiger Arbeitsausführung durch verschiedene Beteiligte ist mit Einschränkungen und wechselseitigen Störungen zu rechnen. Eine ergänzende Abstimmung seiner gewerkespezifischen Leistungen mit den übrigen Gewerken hat der Auftragnehmer so vorzunehmen, dass eine reibungslose Abwicklung des Gesamtauftrages gewährleistet wird. Insoweit sind Ansprüche des Auftragnehmers wegen Behinderungen ausgeschlossen.

25.7 Der Auftragnehmer hat alle für den Erfüllungsort, insbesondere für die Baustelle, geltenden Sicherheitsvorschriften und Schutzbestimmungen (z. B. Arbeits- und Unfallverhütungs-, Umwelt-, Brand- und Explosionsschutz) zu beachten sowie einen Sicherheitsbeauftragten für sein Gewerk zu benennen und während der Leistungszeit einzusetzen.

25.8 Der Auftragnehmer hat die Baustelle besenrein zu verlassen und sämtliche in seinem Verantwortungsbereich aufgetretenen Verunreinigungen auf seine Kosten zu beseitigen.

26. Einsatzpersonal des Auftragnehmers und Verhalten auf der Baustelle

26.1 Der Auftragnehmer hat dem Baustellenleiter des Auftraggebers vor Aufnahme der Arbeiten eine Liste mit den Namen aller Personen einzureichen, die er auf der Baustelle einsetzen will. Diese Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass für diese Personen der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht.

26.2 Aus wichtigem Grund kann dem Auftragnehmer, dessen Subunternehmern sowie sonstigen von ihm Beauftragten bzw. deren Arbeitnehmern der Zutritt zum Baustellenbereich des Auftraggebers verwehrt werden.

26.3 Der Auftragnehmer unterwirft sich für sich und für den in Ziffer 24.1 genannten Personenkreis den jeweiligen Anordnungen und Weisungen des Auftraggebers. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer und die seiner Beauftragten die Baustellenordnung, die Weisungen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit befolgen und sich den üblichen Kontrollverfahren auf der Baustelle unterwerfen.

26.4 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen, das er dem Baustellenleiter des Auftraggebers unaufgefordert wöchentlich vorzulegen hat.

26.5 Das Aufstellen von Baustellenschildern und Werbung ist genehmigungspflichtig.

27. Abnahme

27.1 Es erfolgt eine förmliche Abnahme. Dabei ist dem Auftraggeber eine vorherige ausreichende Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Die hierfür erforderlichen Prüfmittel und Räumlichkeiten hat der Auftragnehmer zu stellen.

27.2 Der Auftraggeber legt den Abnahmetermin auf schriftliche Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers hin fest. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.

27.3 Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der Auftragnehmer. Auftraggeber und Auftragnehmer tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.

27.4 Sämtliche Kosten fehlgeschlagener Abnahmen trägt der Auftragnehmer alleine.

28. Verjährung von Mängelansprüchen

28.1 Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 3 Monate.

28.2 Für ersetzte oder ausgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung durch den Auftraggeber neu. Erfolgt keine erneute förmliche Abnahme, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ingebrauchnahme dieser Teile neu.

28.3 Längere gesetzliche Verjährungsfristen – insbesondere nach § 634a Abs. 3 BGB – bleiben unberührt.

29. Kündigung

29.1 Bei ordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber erfolgt die Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB. Für nicht ausgeführte Leistungen erfolgt eine Pauschalvergütung von 2 % der anteiligen Vertragssumme, wobei es den Parteien überlassen bleibt, höhere oder niedrigere ersparte Kosten darzulegen und zu beweisen.

29.2 In den Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund werden die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen vergütet, außer denjenigen, die der Auftraggeber wegen der Vertragsverletzung nicht bestimmungsgemäß verwenden kann.

29.3 Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere die Fälle der §§ 8 Abs. 2 und 8 Abs. 3 VOB/B, wobei im Rahmen der Nachfristsetzung keine Kündigungsandrohung erforderlich ist,

29.4 Der Auftraggeber darf zeitliche Änderungen des Bauablaufes anordnen. In solchen Fällen gilt § 2 Abs. 5 VOB/B entsprechend.

30. Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich und die von ihm Beauftragten, bei der Durchführung seiner Leistungen und Lieferungen die Grundsätze der Qualitätssicherung entsprechend den einschlägigen Normen ISO 9000 bis ISO 9004 anzuwenden.

31. Nachunternehmervergaben

31.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.

31.2 Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung schuldhaft nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme verlangen.

31.3 Eine Untervergabe an Nachunternehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der jeweiligen Bestellung zur Verfügung zu stellen.

32. Dokumentation

Die Dokumentation ist eine Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers und ist Abnahmevoraussetzung.